BAG-Maßnahmen – (s)ÜBA

Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene auf dem Weg zu einer Berufsausbildung
01.01.2024 – 31.12.2024


Einstieg in die Ausbildung ist laufend möglich. Voraussetzung hierfür ist die Zubuchung seitens der jeweiligen RGS des AMS Burgenland und eine abgeschlossene Berufsorientierung.
(Bei Lehrlingen welche ihre bereits begonnene Lehre fortsetzen/abschließen möchten entfällt die Voraussetzung der BO-Maßnahme)

Die Ausbildung findet an zwei Standorten, gegliedert in 3 Projekten statt.

  • ÜBA
  • SÜBA – VL
  • SÜBA – TQ

Eisenstadt:
Esterhazystraße 20

Neusiedl am See:
Ludwig-Boltzmann-Straße 2

Die überbetriebliche Lehre (ÜBA) richtet sich an

  • Personen, die für ein reguläres Lehrverhältnis in Frage kommen und die das AMS nicht erfolgreich auf eine reguläre Lehrstelle in einem Betrieb vermitteln konnte oder
  • Personen, die eine betriebliche Lehre abgebrochen haben.
  • Die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen hat daher auch die Einbeziehung von Unternehmen zu beinhalten -bevorzugt von solchen, die auch zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind – mit dem Ziel, den auszubildenden Personen den Beginn eines Lehrverhältnisses gemäß § 12 BAG zu ermöglichen (Vermittlungsauftrag) (§ 30/1 BAG).

Die Sonderform der überbetrieblichen Lehre (SÜBA) richtet sich an

  • Personen, auf die eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft und die das AMS nicht erfolgreich aufeinen Ausbildungsplatz mit verlängerter Lehrzeit oder zur Erlangung einer Teilqualifikation bei einem Betrieb vermitteln konnte:
  • Personen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden,
  • oder Personen ohne Abschluss der Pflichtschule bzw. mit negativem Abschluss, oder Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes
  • oder Personen, von denen aufgrund des Ergebnisses einer vom AMS oder Sozialministeriumsservice beauftragten Beratungs-, Betreuungs- oder Orientierungsmaßnahme angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen, der Abschluss eines Lehrvertrages gemäß § 1 BAG nicht möglich ist und wenn auf Basis dieses Ergebnisses auch das AMS eine Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang befürwortet. Stellt sich bei der Festlegung der Ausbildungsinhalte gem. § 8b/8 oder durch einen sonstigen Umstand zu Beginn des Lehrganges heraus, dass die Person doch für einen regulären überbetrieblichen Lehrgang geeignet sein müsste, so ist ein Wechsel auf Anraten der Berufsausbildungsassistenz vorzunehmen
  • oder Personen, die eine betriebliche ÜBV oder TQU abgebrochen haben. (die fallen doch nicht zwingend in die SÜBA oder TQ)

Die SÜBA ermöglicht Lehrlingen, die Bedarf an einer integrativen bzw. verlängerten Ausbildungszeit haben unter Berücksichtung der individuellen Situation eine Berufsausbildung zu erlangen. Lehrlinge, denen ein Ausbildungsabschluss mit LAP in der vorgegebenen Zeit nicht nöglich ist, können mit einer Teilqualifizierung (TQ) abschließen und sich dieses Zeugnis bei späterem LAP-Antritt anrechnen lassen.

Der Nutzen für die Lehrlinge und den Arbeitsmarkt

  • Sofortiger Beginn der Lehrausbildung nach Abschluss der Pflichtschule
  • Chance auf Ausbildung ohne Zeitverlust bis zum Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt
  • Ausbildung im Wunschlehrberuf mit LAP
  • Soziale und rechtliche Absicherung als Lehrling
  • Individuelle Förderung zur Umsetzung des Karriereplans
  • Unterstützung bei der gezielten Vorbereitung auf die Berufsschule
  • Sozialpädagogische Unterstützung zur Beseitigung sozialisierungsbedingter Defizite zwecks Partizipation am beruflichen und sozialen Leben

Ziel:

  • Vermittlung in ein reguläres Lehrverhältnis am ersten Arbeitsmarkt
  • Erfolgreiche Lehrausbildung im Wunschberuf entsprechend der gesetzlichen Vorgaben für das jeweilige Lehrjahr
  • Erfolgreiche Absolvierung der Berufsschule
  • Erfolgreiche LAP